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23. Mai 2023

Rechte für Schwangere 

Eine Schwangerschaft besteht neben haufenweise Glücksgefühlen und Freuden leider auch aus einigen Ängsten. Doch kein Grund zur Sorge: Auf alle eure Fragen gibt es eine Antwort! So auch auf alles, was euer Arbeitsleben und eure Rechte als Schwangere betrifft. 

Wenn ihr von eurer Schwangerschaft erfahrt, könnt ihr zunächst natürlich ganz normal weiterarbeiten. Doch spätestes wenn ihr körperliche Veränderungen feststellt und euer Arbeitsalltag sich nicht mehr problemlos umsetzen lässt, ist es an der Zeit, euren Arbeitgeber zu informieren. Ihr seid allerdings nicht dazu verpflichtet, das direkt zu tun. Ihr entscheidet selbst, wann ihr es eurem Vorgesetzten sagen wollt. Ist dieser erste Schritt getan, solltet ihr euch mit dem Mutterschutzgesetz befassen. In ihm ist zum Beispiel alles zu den Themen Kündigungsschutz, Beschäftigungsverbot, Mutterschutzfrist und Mutterschutzgeld geregelt.

Kündigungsschutz für Schwangere

Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass einer Frau, die ein Kind erwartet, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt, nicht gekündigt werden darf. Auch darf in dieser Zeit nicht der Lohn vorübergehend gemindert werden. Erfahrt ihr erst nach einer Kündigung von eurer Schwangerschaft, wart aber zum Kündigungstermin bereits schwanger, bleibt euch zwei Wochen Zeit, den Arbeitgeber darüber zu informieren und rückwirkend einen Kündigungsschutz zu erwirken.

Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung durchgesetzt werden, wie etwa, wenn die Kündigung nichts mit der Schwangerschaft der Frau zu tun hat und beispielsweise eine Stilllegung des Betriebes oder Diebstahl vorliegt. Allerdings braucht es für diese besondere Kündigung die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.

Gesundheit am Arbeitsplatz

Das Mutterschutzgesetz schützt auch die Gesundheit während der Schwangerschaft, zum Beispiel bei Gefahren am Arbeitsplatz. So dürft ihr während der gesamten Schwangerschaft keine Arbeiten verrichten, die eurer Gesundheit oder der eures Kindes schaden können. Dazu zählen zum Beispiel starke, körperliche Anstrengung, Akkordarbeit oder Arbeiten, die mit einem erhöhten Unfallaufkommen verbunden sind. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, euchausreichende Erholungspausen zu gewähren. Wenn ihr am Arbeitsplatz einem der gesundheitlichen Risiken ausgesetzt seid, muss euch eine alternative Tätigkeit angeboten werden, die ihr ausüben dürft. Falls euer Arbeitgeber euch keine andereTätigkeit anbieten kann, muss er euch bei vollem Gehalt freistellen.

Das individuelle Beschäftigungsverbot

Auch das individuelle Beschäftigungsverbot ist Teil des Mutterschutz-Gesetzes. Das gilt insbesondere bei werdenden Müttern mit einer Risikoschwangerschaft, bei Gefahr einer Frühgeburt oder bei einer Muttermundschwäche. Während des Verbots muss der Arbeitgeber das volle Gehalt weiterbezahlen. Um das individuelle Beschäftigungsverbot durchzusetzen, braucht ihr ein ärztliches Attest, das euch jeder niedergelassene Arzt ausstellen darf. In diesem Attest muss erläutert werden, warum ihr nicht mehr arbeiten solltet oder warum ihr nur noch für eine reduzierte Stundenzahl eingesetzt werden dürft. Wenn der Arbeitgeber das Attest anzweifelt, hat er das Recht, es noch einmal überprüfen zu lassen. 

Mutterschutzfrist

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes seid ihr grundsätzlich von der Arbeit freigestellt. Es sei denn, ihr erklärt euch ausdrücklich dazu bereit zu arbeiten. Falls es bei euch zu einer Frühgeburt oder einer anderen vorzeitigen Entbindungen kam, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die ihr vor der Entbindung nicht in Anspruch nehmen konntet. Somit habt ihr insgesamt einen Anspruch auf eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 14 Wochen. Wie lange ihr die Mutterschutzfrist vor der Geburt in Anspruch nehmen wollt, könnt ihr selbst entscheiden, die Zeit nach der Geburt müsst ihr aber nehmen. 

Während der gesamten Mutterschutzfrist erhaltet ihr Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber in Höhe eures Nettolohns, wenn ihr gesetzlich krankenversichert seid. Stellt dazu bis spätestens sieben Wochen vor dem Geburtstermin einen Antrag bei der Krankenkasse.

Anspruch auf Elternzeit

Zur Betreuung und Erziehung eures Kindes, dürft ihr und euer Partner jeweils bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Während dieser Zeit erhaltet ihr allerdings keinen Lohn von eurem Arbeitgeber, könnt aber finanzielle Unterstützung vom Staat, in Form von Elterngeld, beantragen. Während ihr in der Elternzeit seid, darf euer Arbeitgeber euch nicht kündigen. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wie zum Beispiel einer Insolvenz- oder Stilllegung des Betriebs. Nach der Elternzeit habt ihr das Recht, wieder ganz normal und so viel arbeiten zu gehen, wie vorher.

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